Veranstaltungsort
Key Information
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Zweck
Die Erhaltung und Wiederherstellung der spezifischen ökologischen Funktionen, der biologischen Vielfalt und der natürlichen Hydro- und Morphodynamik des Gebietes.
Species of Concern: Reefs; Common Porpoise (Phocoena phocoena); Common Seal (Phoca vitulina); Grey Seal (Halichoerus grypus); Twaite Shad (Alosa fallax)
Regulations Summary
Einschränkungen
A. Vorbehaltlich bestimmter zulässiger Projekten und Plänen sind verboten:
1. alle Handlungen zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie anderer Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und Ausbeutung, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, insbesondere:
- die Einbringung von Baggergut,
- die Einrichtung und der Betrieb mariner Aquakulturen,
- die Freizeitfischerei in einer Zone die südlich durch die nördliche Grenze des Verkehrstrennungsgebietes Terschelling-German Bight begrenzt ist, sowie
- das Ausbringen von Tieren und Pflanzen gebietsfremder Arten.
2. die Errichtung und die wesentliche Änderung künstlicher Inseln, Anlagen und Bauwerke.
B. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118:
1. Sind jegliche Fangtätigkeit mit beweglichem grundberührendem Fanggerät untersagt.
2. Ist jede Fangtätigkeit mit Kiemen- und Verwickelnetzen ganzjährig verboten.
3. Ist der Fischfang mit anderen als den verbotenen Fanggeräten erlaubt, so müssen die verbotenen Fanggeräte verzurrt und verstaut sein.
4. Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr müssen die Häufigkeit der Datenübermittlung des Schiffsüberwachungssystems (VMS) auf einmal alle 10 Minuten erhöhen, wenn sie beabsichtigen dieses Gebiet, einschließlich der jeweiligen Warnzone (4 NM um dieses Gebiet herum), einzufahren oder sie zu durchqueren. Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr, die in eine Warnzone einfahren, erfassen sowohl das an Bord mitgeführte Fanggerät als auch das verwendete Fanggerät im elektronischen Logbuch.
Erlaubt
A. Die Verbote gelten nicht für:
1. den Flugverkehr, die Schifffahrt, die nach internationalem Recht erlaubte militärische Nutzung, die wissenschaftliche Meeresforschung die geeignet sind, den Schutzzweck erheblich zu beeinträchtigen, und die berufsmäßige Seefischerei,
2. Vorhaben und Maßnahmen, die unmittelbar der Verwaltung des Naturschutzgebietes dienen, sowie
3. Maßnahmen, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Rahmen der Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung, der Zollverwaltung, der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs, der Strahlenschutzvorsorge, der Seevermessung, meereskundlicher Untersuchungen und Überwachungen, der Untersuchung und Überwachung von Einrichtungen und Anlagen einschließlich Voruntersuchungen, der Fischereiaufsicht und -datenerhebung zur Sicherung der Fischbestände, des Katastrophenschutzes, der Kampfmittelbeseitigung und der Unfallbekämpfung einschließlich des Seenotrettungswesens erforderlich sind.
B. Fischereifahrzeuge, die bewegliches grundberührendes Fanggerät an Bord mitführen, sowie Fischereifahrzeuge, die Kiemen- und Verwickelnetze an Bord mitführen, und die nicht berechtigt sind, in diesem Gebiet, einschließlich der entsprechenden Warnzone Fischfang zu betreiben, dürfen die genannten Gebiete durchqueren, sofern die genannten Fanggeräte verzurrt und verstaut sind.